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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Urteil verkündet am 14.07.2006
Aktenzeichen: 10 U 1685/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 826 | |
BGB § 839 a | |
ZPO § 839 a |
OBERLANDESGERICHT KOBLENZ IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Geschäftsnummer: 10 U 1685/05
Verkündet am 14. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Weiss, die Richterin am Oberlandesgericht Schwager-Wenz und die Richterin am Oberlandesgericht Zeitler-Hetger auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2006
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 7. November 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren von der Beklagten Schadensersatz wegen eines von dieser am 19. Dezember 2000 im Auftrag des Amtsgerichts Koblenz im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens erstellten Verkehrswertgutachtens (Anlage K 2) bezüglich des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks A... in K.... Für dieses Grundstück erhielten die Kläger am 7. Oktober 2003 den Zuschlag zu einem Preis von 230.000 €.
Das von der Beklagten erstellte Gutachten enthält eine Wohnflächenangabe von 239 m² unter Hinweis, dass dieser auf stichprobenartig überprüften und von der Eigentümerin zur Verfügung gestellten Grundrissen und Flächenberechnungen beruhe; weiterhin ist in dem Gutachten - unrichtig - angegeben, dass das Hausgrundstück über einen Kanalanschluss verfüge.
Die Kläger haben vorgetragen,
tatsächlich sei nur eine Wohnfläche von 191,07 m² vorhanden gewesen. Bei zutreffender Information über den Zustand des Grundbesitzes hätten sie 20.000 € weniger für das Objekt geboten. Von diesem Schaden begehrten sie einen Teilbetrag von 10.000 € sowie Ersatz der ihnen vorgerichtlich aufgrund des Zahlungsverzugs der Beklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 10.389,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2004 aus 10.000 € sowie seit Rechtshängigkeit aus weiteren 389,64 € zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, bei der Angabe eines Kanalanschlusses handele es sich um einen Druckfehler, was sich schon aus der fehlenden wertmäßigen Berücksichtigung eines Kanalanschlusses bei den Außenanlagen ergebe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da der geltend gemachte Anspruch der Kläger nicht bestehe. § 839 a BGB sei weder in zeitlicher noch in persönlicher Hinsicht hier anwendbar und die Voraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 826 BGB seien mangels Vorliegens einer sittenwidrigen Handlung und eines zumindest bedingten Vorsatzes der Beklagten nicht gegeben.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags im Wesentlichen geltend machen, § 839 a BGB sei vorliegend anwendbar und erfüllt.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 10.389,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2004 aus 10.000 € sowie seit Rechtshängigkeit aus weiteren 389,64 € zu zahlen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.
Der Senat nimmt im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug (§ 540 Abs. 1 ZPO).
II.
Die Berufung ist nicht begründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Zutreffend hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass eine vertragliche Haftung der Beklagten nicht in Betracht kommt, sie jedoch auch nicht gemäß § 839 a BGB oder § 826 BGB den Klägern wegen der Unrichtigkeit ihres Gutachtens haftet.
Dabei kann dahinstehen, ob - wie das Landgericht meint - der persönliche Anwendungsbereich des § 839 a BGB vorliegend nicht eröffnet ist (a.A. BGH NJW 2006, 1733 - 1734) und ob § 839 a BGB in zeitlicher Hinsicht auf Fälle anwendbar ist, in denen von dem zweiaktigen "schädigenden Ereignis" (Art. 229, § 8 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) die Gutachtenerstellung lange Zeit vor, der gerichtliche Zuschlagsbeschluss indes erst nach der Einführung des § 839 a BGB erfolgt ist (so möglicherweise BGH NJW 2004, 3488 - 3490). Denn jedenfalls sind vorliegend die Voraussetzungen des § 839 a BGB nicht erfüllt.
Nach der abschließenden Regelung des § 839 a BGB erfordert die Schadensersatzpflicht des gerichtlich ernannten Sachverständigen die vorsätzliche oder grob fahrlässige Erstattung eines unrichtigen Gutachtens.
Vorliegend war das Gutachten unstreitig unrichtig, soweit es auf Seite 5 bei "Anschlüsse an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigung: Kanalanschluss ..." angibt. Diese inhaltliche Unrichtigkeit wurde nicht dadurch beseitigt, dass auf Seite 26 bei der Wertfestsetzung der Außenanlagen ein Kanalanschluss fehlt, da die dortige Angabe "Versorgungs- und Entwässerungsanlagen vom Hausanschluss bis an das öffentliche Netz 6.000 DM" das Fehlen des Kanalanschlusses nicht hinreichend deutlich erkennen lässt. Auch die - angeblich - falsche Wohnflächenangabe wäre als eine Unrichtigkeit des Gutachtens anzusehen, indes bedarf dies mangels Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit der Beklagten bei der Gutachtenerstattung keiner Klärung.
Der Beklagten kann ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln nicht vorgeworfen werden. Vorsatz ist dabei das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges; der Handelnde muss den rechtswidrigen Erfolg vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben, ohne ihn jedoch gewünscht oder beabsichtigt haben zu müssen. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Es sind keine Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Handeln der Beklagten dargetan oder sonst ersichtlich.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Den Handelnden muss dabei auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden treffen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann die teilweise unrichtige Gutachtenerstattung der Beklagten nicht als grob fahrlässig angesehen werden.
Hinsichtlich der Wohnflächenangabe ergibt sich aus dem Gutachten deutlich, dass die Beklagte die Wohnfläche nicht selbst vollständig nachgemessen hatte, sondern auf der Grundlage von Plänen errechnet hatte, die von ihr stichprobenartig überprüft worden waren. Indem die Beklagte diese Umstände explizit in ihrem Gutachten erwähnte, erfüllte sie die verkehrserforderliche Sorgfalt. Diese erfordert nicht, dass der Sachverständige alle Angaben in seinem Gutachten selbst ermittelt oder überprüft hat, da ihm dies oftmals mangels Einverständnis des Grundstückseigentümers oder wegen der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich ist und er deshalb auf schriftliche Unterlagen oder mündliche Angaben anderer Personen vertrauen muss; dem Sachverständigen obliegt in derartigen Fällen jedoch der ausdrückliche Hinweis darauf, dass sich seine Wertermittlung nicht auf selbst gewonnene Erkenntnisse stützt. Der von der Beklagten in das Gutachten aufgenommene Hinweis ist insoweit als ausreichend anzusehen.
Die unrichtige Angabe eines Kanalanschlusses beruht auch nicht auf einem grob fahrlässigen Handeln der Beklagten. Diese hat dargelegt, dass es sich dabei um einen von ihr nicht bemerkten Druckfehler gehandelt habe; ein Kanalanschluss sei bei der späteren Wertfestsetzung auch nicht berücksichtigt worden, da sie die Versorgungs- und Entwässerungsanlagen mit nur 6.000 DM bewertet habe. Die Kläger, die für sämtliche Voraussetzungen des § 839 a BGB darlegungs- und beweispflichtig sind, vermochten diese Darstellung der Beklagten nicht hinreichend zu entkräften. Der Umstand, dass "Kanalanschluss" auf Seite 5 des Gutachtens angegeben ist, rechtfertigt nicht den Rückschluss, diese falsche Angabe beruhe auf grober Fahrlässigkeit. Das Gutachten zeigt von seinem übrigen Inhalt her, dass die Beklagte nicht vorhandene, Wert bildende Faktoren mit dem Zusatz "kein" aufnahm (z.B. Seite 5 "keine Grenzbebauung", "keine Gehwege"). Ihre Behauptung, die Angabe "Kanalanschluss" sei ein Druckfehler, ist mithin nachvollziehbar, als es hätte richtig heißen müssen "kein Kanalanschluss". Dieses Versehen kann nicht als so schwerwiegend angesehen werden, dass es die dargestellten Anforderungen der groben Fahrlässigkeit erfüllt. Insbesondere ist erklärlich, dass der Beklagten als Fachkraft die unterlassene Angabe eines fehlenden Kanalanschlusses auf Seite 5 des Gutachtens nicht auffiel, da sie auf Seite 26 bei der Wertermittlung - jedenfalls nach ihrem unwiderlegten Verständnis - einen Kanalanschluss nicht berücksichtigt hatte. Der Beklagten kann daher nur einfache Fahrlässigkeit bei der Erstattung ihres teilweise unrichtigen Gutachtens vorgeworfen werden, was indes für eine Haftung gemäß § 839 a BGB nicht ausreicht. Andere Anspruchsgrundlagen kämen wegen der Spezialität des § 839 a BGB im Falle seiner Anwendbarkeit nicht in Betracht.
Ein Anspruch der Kläger ergibt sich jedoch auch nicht nach dem - im Falle der Unanwendbarkeit des § 839 a BGB dann einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden - § 826 BGB. Danach setzt eine Haftung eines Sachverständigen voraus, dass nachgewiesen werden kann, dass dieser sein Gutachten vorsätzlich falsch erstellt und damit einer Partei vorsätzlich sittenwidrig einen Schaden zugefügt hat. Dabei ist erforderlich, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens leichtfertig und gewissenlos und mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Die Erstattung eines fehlerhaften Gutachtens reicht dafür nicht aus. Hinzu treten muss vielmehr, dass sich der Sachverständige etwa durch nachlässige Ermittlungen zu den Grundlagen seines Auftrags oder gar durch "ins Blaue" gemachte Angaben der Gutachtenaufgabe leichtfertig entledigt und damit eine Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Adressaten des Gutachtens und den in seinem Informationsbereich stehenden Dritten an den Tag gelegt hat, die angesichts der Bedeutung, die das Gutachten für deren Entschließungen hatte, und der von ihm in Anspruch genommenen Kompetenz als gewissenlos bezeichnet werden muss (BGH NJW 2003, 2825 m.w.N.).
Nach dem festgestellten Sachverhalt sind solche besonderen Umstände, die die Erledigung des Gutachtenauftrags durch die Beklagte als sittenwidrig erscheinen lassen könnten, nicht gegeben. Die Beklagte hat in ihrem Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, was Grundlage ihrer Wohnflächenberechnung war und damit die nicht durch eigene Ermittlungen gesicherte Wohnflächenangabe hinreichend kenntlich gemacht. Die fehlerhafte Angabe eines tatsächlich nicht vorhandenen Kanalanschlusses kann aufgrund der bereits dargestellten Umstände nicht als leichtfertig, gewissenlos oder rücksichtslos im vorgenannten Sinne angesehen werden.
Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB scheitert schon daran, dass sie mit einem unrichtigen Verkehrswertgutachten keines der in dieser Norm genannten Rechtsgüter, sondern lediglich das Vermögen verletzt haben kann.
Da kein Zahlungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte begründet ist, steht ihnen auch kein Anspruch auf Ersatz eines wegen Zahlungsverzugs entstandenen Schadens zu.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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